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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. November 2003; 21:12
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Asyl:

> Tschetschenenfluechtlinge wurden erpresst

Asyl in Not hat gegen 15 der 74 Aufenthaltsverbote, die die
Bezirkshauptmannschaft Gmuend ueber tschetschenische Asylwerber verhaengt
hatte, Berufung erhoben. Diese 15 Fluechtlinge werden im Lager Kostelec von
der tschechischen Hilfsorganisation OPU betreut und haben uns schriftliche
Vertretungsvollmachten erteilt. Auf den Vollmachten ist schriftlich
folgendes vermerkt:

"Ich habe in der Nacht von 31. Oktober auf 1. November die Grenze nach
Oesterreich ueberquert und bei der Gendarmerie Gmuend um Asyl angesucht.
Mein Ansuchen um Asyl wurde von den Beamten ignoriert. Ich habe meinen
Asylantrag nicht freiwillig zurueckgezogen. Ich wurde in der Nacht des 1.
November gegen meinen Willen aus Oesterreich abgeschoben. Kostelec, 9.
November 2003"

Herr Strasser und seine Beamten behaupten noch immer steif und fest, die
Tschetschenen haetten keine Asylantraege gestellt. Sie werden wohl nur
spazieren gegangen sein von Tschetschenien bis nach Gmuend und aus lauter
Spass durch den Grenzfluss gewatet sein. Also noch einmal, damit es auch
Strasser & Co verstehen:

§ 3 (2) AsylG 1997 lautet: "Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf
welche Weise immer gegenueber einer Sicherheitsbehoerde oder einem Organ des
oeffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Oesterreich Schutz
vor Verfolgung zu suchen."

Es ist nicht noetig, dass die Fluechtlinge das Wort "Asyl" verwenden. Der
Umstand, dass sie Tschetschenen sind, dass sie also aus einem Land
gefluechtet sind, wo ihre ganze Volksgruppe der Verfolgung durch eine fremde
Besatzungsmacht ausgeliefert ist, in Verbindung damit, dass sie durch den
Grenzfluss auf die Beamten zugewatet sind, reicht aus, um als Asylantrag zu
gelten. Asylwerber duerfen nicht zurueckgeschoben werden; sie zur
Zurueckziehung ihrer Antraege zu zwingen, ist Amtsmissbrauch.

Familienzerreissung angedroht!

Mittlerweile liegt zumindest in einem Fall ein Gestaendnis der
niederoesterreichischen Sicherheitsdirektion vor. Fremdenpolizeichef Peter
Amerinhof plaudert im "Profil" vom 17.11. aus der Schule: Diesem
tschetschenischen Ehepaar haetten "die Beamten erklaert, was mittellosen
Fluechtlingen in Oesterreich drohe: Der Mann koenne, von Frau und Kindern
getrennt, in Schubhaft genommen werden. Unter diesen Umstaenden habe die
Familie den Asylantrag zurueckgezogen". Sie wurde daraufhin nach Tschechien
zurueckgeschoben.

Diese Ungeheuerlichkeit kommt einem oesterreichischen Beamten so glatt ueber
die Lippen. Selbstverstaendlich ist es menschenrechtswidrig, Familien
auseinanderzureissen. Selbstverstaendelich ist eine Zurueckziehung des
Asylantrages unter diesen Umstaenden null und nichtig. Selbstverstaendlich
stellt diese "Rechtsbelehrung", die Herrn Amerinhofs Beamte den Fluechtlinge
erteilten, einen Akt der Erpressung dar. Daher wird die strafrechtliche
Verfolgung Ernst Strassers und seiner Beamten auch auf diesen Tatbestand
auszudehnen sein.
*Michael Genner, Asyl in Not*



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