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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 14. Oktober 2003; 17:22
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Proze§§e:

> VwGH: UVS-Bescheid zu Grazer Polizeieinsatz rechtswidrig!

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bescheid des Unabhaengigen
Verwaltungssenats Steiermark (UVS), der Beschwerden gegen einen
Polizeieinsatz abgewiesen hatte, fuer rechtswidrig erklaert.

Am 6.10. 2000 kam es zu einem voellig ueberzogenen Polizeieinsatz waehrend
einer Wahlveranstaltung der OeVP anlaesslich des Auftritts des rechten
CDU-Politikers Edmund Stoiber: Als etwa 15 junge Leute am Grazer Hauptplatz
mit einem Transparent und ein paar Zwischenrufen protestierten, wurden sie
von der Polizei eingekesselt, teilweise misshandelt, festgenommen und in
Handschellen weggezerrt. Sowohl ein Aktivist, der versuchte zu
fotografieren, als auch ein Mitarbeiter von "Radio Helsinki", wurden damals
von der Polizei gewaltsam an Dokumentationen gehindert. (s. akin 28/00)

Sieben vom Polizeieinsatz Betroffene erhoben gegen das ungerechtfertigte und
gewaltsame Vorgehen der Exekutive Beschwerde beim UVS. Jene
Beschwerdefuehrer, die sich wegen Unterdrueckung der Presse- und
Dokumentationsarbeit an den UVS gewandt hatten, bekamen recht, alle anderen
Beschwerden wegen Gewaltanwendung wurden zurueckgewiesen. (s. akin 13/02) Da
nicht mehr finanzielle Mitteln zur Verfuegung standen, ging nur einer mit
einer Beschwerde in Berufung.

In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden: Der UVS
Steiermark (Adresse: Graz, Salzamtsgasse 3, kein Schmaeh!) hat sich schwere
Maengel in der Beweiswuerdigung zuschulden kommen lassen, er "ueberging"
relevante Zeugenaussagen "zur Gaenze" und ging in keiner Weise auf
"Abweichungen" zwischen den Aussagen der "Meldungsleger" (Polizisten) ein.
Deshalb wurde der Bescheid des wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Die Beschwerde wurde heute, Dienstag, erneut vor dem UVS verhandelt.
Ergebnisse sind noch nicht bekannt. (Aussendung MayDay/bearb.)


Weitere Infos:
http://mayday.widerstand.org/stoiber.htm
Kontakt: MayDay2000 Graz, Postfach 466, 8011 Graz; mayday-graz@gmx.at


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