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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 6. Mai 2003; 19:59
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Recht/Staat/Religion:
> Die Bekenntnisfahndung
Vorsicht bei Religionsfeststellungsverfahren
In letzter Zeit strengt die katholische Kirche wieder eine Reihe von
Religionsfeststellungsverfahren an. Aber was ist ein
Religionsfeststellungsverfahren? Nun: Religionsgemeinschaften, aber auch
Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse haben, koennen verlangen, dass
von jeder Person deren Religionszugehoerigkeit festgestellt wird. Basis ist
ein Gesetz aus 1868 (!kein Tippfehler). Das Verfahren fuehrt die
Bezirkshauptmannschaft (bzw. in Gemeinden mit eigenem Statut der Magistrat).
Grundsaetzlich gilt, dass Betroffene nicht gezwungen werden koennen, Angaben
und Auskuenfte ueber ihre Religionszugehoerigkeit zu geben. Dies
insbesondere dann, wenn sie keiner Religionsgemeinschaft angehoeren oder -
in welcher Form auch immer - ausgetreten sind.
Diesbezuegliche Schreiben und 'Ladungen' der Religionsgemeinschaften, meist
ist es die Katholische Kirche, muessen auf keinem Fall beantwortet werden.
'Ladungen' der Behoerden (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) muss nur dann
gefolgt werden, wenn sie in Form eines Ladungsbescheides, meist als
Rsb-Schreiben ausgestellt, sind. Diesen Ladungen ist Folge zu leisten,
ansonsten koennte eine Verwaltungsstrafe verhaengt werden.
Bei der Ladung selbst muessen keinerlei Auskuenfte erteilt werden. Es
muessen auch keine Erklaerungen zum Religionsbekenntnis abgegeben werden
oder Frageboegen ausgefuellt werden. Auch Nachweise und Unterlagen muessen
keine mitgebracht werden. Die ARGE DATEN empfiehlt die Befragung dadurch
abzukuerzen, 'unter Berufung auf die Religionsfreiheit jede Angabe zum
Religionsbekenntnis zu verweigern'. Auf jeden Fall sollte zur Befragung eine
Niederschrift verlangt werden. *Arge Daten/gek.*
Quelle: http://www.ad.or.at/news/pw20030425.html#3
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Kasten:
> Die Rechtsgrundlage - Gesetz vom 25.Mai 1868 (!!)
'Gueltig fuer die im Reichsrate vertretenen Koenigreiche und Laender. Mit
Zustimmung der beiden Haeuser des Reichsrates finde ich das nachfolgende
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhaeltnisse der Staatsbuerger in
den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
I. In Beziehung auf das Religionsbekenntnis der Kinder.
Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen,
soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehoeren, der Religion ihrer
Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Soehne der Religion des Vaters, die
Toechter der Religion der Mutter. Doch koennen die Ehegatten vor oder nach
Abschluss der Ehe durch Vertrag festsetzen, dass das umgekehrte Verhaeltnis
stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle
der der Mutter folgen sollen.
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.
Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchen
das Recht der Erziehung bezueglich eines Kindes zusteht, das
Religionsbekenntnis fuer solches zu bestimmen.
Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft
oder an andere Personen ueber das Religionsbekenntnis, in welchem Kinder
erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.
Artikel 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel fuer ein Kind bestimmte
Religionsbekenntnis darf in der Regel solange nicht veraendert werden, bis
dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veraenderung vornimmt. Es
koennen jedoch Eltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntnis der
Kinder vertragsmaessig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezueglich
jener Kinder aendern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr
zurueckgelegt haben.
Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elternteile,
beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder,
welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des
Religionsbekenntnisses ohne Ruecksicht auf einen vor dem Religionswechsel
abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als waeren sie erst nach dem
Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren
worden.
Wird ein Kind vor zurueckgelegtem siebenten Jahre legitimiert, so ist es in
Betreff des Religionsbekentnisses nach Artikel 1 zu behandeln.
Artikel 3. Die Eltern und Vormuender, sowie die Religionsdiener sind fuer
die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich.
Fuer den Fall der Verletzung derselben steht den naechsten Verwandten ebenso
wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die
Hilfe der Behoerden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das
Gesetzliche zu verfuegen haben. ... Franz Joseph m.p.'
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Weitere Infos:
http://www.argedaten.at/text/272.htm
http://www.argedaten.at/text/349.htm
http://www.argedaten.at/text/698.htm
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