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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 8. April 2003; 20:04
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Sozial/U-Liste:

> Notstand der Notstandshilfe

Die angekuendigte Streichung der Notstandshilfe und das damit verbundene
Abdraengen bisheriger Notstandshilfe-BezieherInnen in die Sozialhilfe
bedeutet den Umstieg oesterreichischer Sozialpolitik in ein Almosenwesen.

Die Umwandlung einer Versicherungsleistung in eine Fuersorgeleistung ist die
Entscheidung fuer ein unsicheres Armenwesen anstatt der modernen
Orientierung an sozialen Grundrechten.

Derzeit bildet die Notstandshilfe einen Brueckenkopf zwischen den Systemen
der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe. Wie eine
WIFO-Verteilungsstudie belegt, gehoert die Notstandshilfe zu jenen
Leistungen, die am staerksten den wirklich von Armut Betroffenen zu Gute
kommen. Wenn Armut wirksam bekaempft werden soll, muss eine Reform der
Sozialhilfe mit der Verbesserung der vorgelagerten Systeme, wie
Arbeitslosen- und Notstandshilfe einhergehen.

Das System der Sozialhilfe, das schon jetzt voellig ueberfordert ist, ist
nicht geeignet das massive Risiko von Arbeitslosigkeit und Billig-Jobs
aufzufangen.

Zudem kann von Fuersorgeleistungen jede politisch missliebige
Bevoelkerungsgruppe, wie beispielsweise MigrantInnen, ausgeschlossen werden.
Derartige Diskriminierungen koennen dann auch nicht mehr vom
oesterreichischen Verfassungsgerichtshof oder dem Europaeischen Gerichtshof
aufgehoben werden. Im Gegensatz zur Notstandshilfe ist die Sozialhilfe mit
keiner Krankenversicherung verbunden, auch werden die Bezugszeiten nicht
fuer die Pension angerechnet und der Anspruch auf arbeitsmarktpolitische
Qualifikationsmassnahmen rueckt in weite Ferne.

Wenn Notstandshilfe nur mehr nach den Regeln der Sozialhilfe vergeben wird,
muessen Betroffene zudem zunaechst Teile ihres ohnehin meist minimalen
Besitzes, zum Beispiel ein Auto oder eine kleine Wohnung - und damit einen
moeglicherweise letzten Rest an Sicherheit - verkaufen, um bezugsberechtigt
zu werden.

Von der Massnahme besonders betroffen waeren einmal mehr viele Frauen, die
bereits im bestehenden Notstandshilfesystem durch die Einberechnung des
Partnereinkommens diskriminiert werden.

Die Beibehaltung der Notstandshilfe als durch eigene Arbeitszeiten erworbene
Versicherungsleistung muss daher mit der Streichung des Partnereinkommens
fuer die Anspruchsberechtigung einhergehen.
*Aussendung der Armutskonferenz, aus Alternative 4/03*


Eine Unterschriftenliste der Armutskonferenz zum Thema liegt der Print- und
der Selbstdruckausgabe der akin bei. Sie kann aber auch hier heruntergeladen
werden:
http://www.ug-oegb.at/download/ug/nsth.pdf


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