**********************************************************
akin-Pressedienst.
Elektronische Teilwiedergabe der
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'.
Texte im akin-pd muessen aber nicht wortidentisch
mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein.
Nachdruck von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten.
Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der
Verantwortung der VerfasserInnen.
Ein Nachdruck von Texten mit anderem Copyright
als dem unseren sagt nichts ueber eine
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus.
**********************************************************
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. Maerz 2003; 19:32
**********************************************************

Gesundheit/Soziales/Prinzipielles:

> Raucher und Sportler zur Kassa?

Neulich gabs eine der AUGE-Veranstaltungen zu Gats und diesmal ueber die zu
erwartenden Auswirkungen im medizinischen Gebiet. Zweifellos hoechst
informativ, mich fesselte aber so ziemlich am Schluss die Wortmeldung einer
ansonst zweifellos netten Frau: Man moege als Kostenfaktor fuer die
Berechnung der Leistungen staerker das Selbstverschulden miteinbeziehen. So
seien Raucher, Alkoholiker, Sportler zur Kasse zu beten. Sie relativierte
dieses Vorhaben zwar etwas, Faktum bleibt aber die Klaerung der
Schuldensfrage. Konsequent waere es nach dieser Wortmeldung, die
Verantwortlichkeit des Krankheitsanfalles zu klaeren. Nun gut - zweifellos
eine zulaessige Herangehensweise. Wer einen Tschick nach dem anderen
schluckt, sich permanent niedersauft oder verbotene Pisten runterbrettelt,
moege seine zu erwartende Behandlung auch zu einem hoeheren Mass
mitfinanzieren. Zumindest mehr als die, deren Freizeitvergnuegen im
Musikantenstadel schauen und zeitigem Schlafengehen bestehen.

Andererseits gibt's nun mal den Solidargedanken. Alle zahlen ein, damit
allen Kranken die bestmoegliche Betreuung zukommt. Egal, ob sie jetzt
jahrzehnte lang Asbest schlucken mussten, als Chauffeure ununterbrochen
Schadstoffe inhalieren oder sich Bandscheibenvorfaelle durch ungesunde
Koerperhaltungen erworben hatten. Natuerlich koennte das Verursacherprinzip
auch auf durch Arbeit erworbene Leiden angewendet werden. Also A klagt den
Betrieb X auf Kostenbeteiligung fuer seine Behandlung, B die Firma Z auf
Uebernahme der Operationskosten samt Aufenthalt in einer Spezialklinik. Der
Betrieb X wiederum klagt A, dass er ja durch sein Rauchen zu einem hohen
Grad mitschuld an seinem Krankheitsbild sei, die Firma Z laesst Detektive
auffahren, die B massiven Alkoholkonsum nachweisen. Abzusehen ist erst
einmal viel Betrieb fuer Anwaelte und den gesamten Justizbereich und massive
Rechtsunsicherheit beim Kranken. Wer zahlt den Spitalsaufenthalt jetzt
wirklich einmal?

Was ist einer Gesellschaft zumutbar? Zuerstmal alles. Im Klartext bedeutet
dies, die Gesellschaft verdient die Anzahl ihrer Drogendelikte - sei es
jetzt Heroin, LSD, Alkohol- oder Nikotinmissbrauch. Die Freiheit zum
Drogenmissbrauch ist mindest so legitim wie die des Workoholics. Allerdings
koennte angesichts einiger Branchen der messbare "Nutzen" fuer die
Gesellschaft darin liegen, dass beim Drogenmissbrauch nur die eigene Person
geschaedigt wird. Das "System" feiert um jeden Preis den Mythos Arbeit und
drueckt sich konsequent um die Diskussion von Arbeitsbewertung und
Folgekosten

Oder ist nicht jeder Junkie fuer die soziale Sicherheit nicht so
bemittelteter Schichten im Lande weniger gefaehrlich als irgendein
beliebiges OeVP- oder FPOe-Mitglied? Selbstredend darf es keinerlei
Selbstbehalt geben, kein Abwaelzen von Verschuldensfrage im wie auch immer
gearteten Krankheitsfall auf die Kranken. Die medizinische Behandlung fuer
alle muss primaerstes Anliegen sein - gratis und ohne Unterschied. Darunter
duerfte diese Diskussion nicht gehen. *Fritz Pletzl*


*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43 (0222) 535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
eMail redaktion und termine: akin.buero@gmx.at
eMail abo: akin.abo@gmx.at
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976/00, Zweck: akin