**********************************************************
akin-Pressedienst.
Elektronische Teilwiedergabe der
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'.
Texte im akin-pd muessen aber nicht wortidentisch
mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein.
Nachdruck von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten.
Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der
Verantwortung der VerfasserInnen.
Ein Nachdruck von Texten mit anderem Copyright
als dem unseren sagt nichts ueber eine
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus.
**********************************************************
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 25. Februar 2003; 17:24
**********************************************************

Justiz:

> Stau auf der Asylstrasse

OeRAK: Gerichte generell ueberlastet -- unzumutbare Fristen

Der kuerzlich erschienene Wahrnehmungsbericht 2001/2002 des
oesterreichischen Rechtsanwaltskammertages (OeRAK) ortet schwere
Verfahrensmaengel in Asylverfahren, insbesondere wird die notorische
Ueberlastung des Unabhaengigen Bundesasylsenates als Konsequenz eines
praktisch inexistenten Asylverfahrens erster Instanz kritisiert: "Von der
Rechtsanwaltskammer Wien wird darauf hingewiesen, dass der Unabhaengige
Bundesasylsenat notorisch ueberlastet ist und dadurch nicht mehr in der
Lage, seiner Entscheidungspflicht nach § 73 AVG nachzukommen. Einer von
mehreren Gruenden ist, dass der UBAS von der Verwaltungsbehoerde erster
Instanz (dem Bundesasylamt) mit in hohem Masse mangelhaften Bescheiden
belastet ist.

Es bedarf daher einer besseren personellen Ausstattung dieser Behoerde und
in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Moeglichkeit, an die Behoerde erster
Instanz zurueckzuverweisen. Insbesondere der letzte Punkt erscheint
wesentlich, weil der UBAS ansonsten keine Moeglichkeit hat, die Behoerde
erster Instanz zu einer maengelfreien Verfahrensfuehrung und besseren
Bescheidqualitaet zu 'erziehen'. Vielmehr ist die derzeitige
verfahrensrechtliche Rechtslage geradezu eine Ermunterung, Verfahren nach
oben zu delegieren. Diese Problematik betrifft nicht nur den UBAS, sondern
auch den unabhaengigen Verwaltungssenat, soweit er insbesondere in
Verwaltungsstrafverfahren zustaendig ist."

Generell moniert der Wahrnehmungsbericht eine Ueberlastung an
oesterreichischen Gerichten und eine daraus folgende ueberlange
Verfahrensdauer. Das gelte fuer die Unabhaengigen Verwaltungssenate genauso
wie fuer das Strafrecht, wo es nach einem Urteilsspruch bis zu einem Jahr
dauern kann, bis dieser schriftlich ausgefertigt und zugestellt werde --
obwohl beispielsweise im Strafrecht theoretisch die Zustellungsfrist 4
Wochen betrage. Im Zivilrecht sei es besonders schlimm, da es auch schon mal
ein Jahrzehnt von der Klage durch mehrere Instanzen bis zum Ende des
Verfahrens dauern kann. Die schon seit Jahrzehnten evidente Ueberlastung der
Hoechstgerichte sei weiterhin im Argen: Dort waeren Entscheidungsfristen von
5 Jahren keine Seltenheit.

Umgekehrt werde von der Justiz aber gegenueber Betroffenen und Anwaelten
sehr viel schnellere Handlungsfaehigkeit erwartet. So schildert der Bericht
einen Fall, wo wegen der Saeumigkeit des Gerichts ein Pflichtverteidiger
erst am Vortag des ersten Hauptverhandlungstermins bestellt werden konnte.
Dieser hatte ungefaehr genausoviel Chancen, sich in die Materie zu
vertiefen, wie jener seiner Kollegen, der zwar immerhin drei Tage Zeit
hatte, dessen Mandant aber nicht deutschsprachig war und daher nur mit einem
erst zu organisierenden Dolmetsch befragt werden konnte.

Auch die Methode der Einschuechterung durch die Behoerden wird vom
Oesterreichischen Rechtsanwaltskammertag konstatiert. Beispielsweise wurde
in Vorarlberg ueber Anzeige der Gendarmerie ein Verfahren gegen einen
Verteidiger wegen uebler Nachrede eingeleitet, da er es gewagt hatte, die
Ermittlungsergebnisse in Frage zu stellen. "Wenngleich das Verfahren mit
einem Freispruch endete, erweckt es doch den Eindruck, man wolle einen
Verteidiger mundtot machen", so der OeRAK in seinem Bericht.
(http://www.deranwalt.at; akin)

Volltext des OeRAK-Wahrnehmungsberichts 2001/2002:
http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/wahrnehmungsbericht_2001_2002.pdf



*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43 (0222) 535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
eMail redaktion und termine: akin.buero@gmx.at
eMail abo: akin.abo@gmx.at
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976/00, Zweck: akin