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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 26. November 2002; 14:39
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Prozesse:

> 8 Jahre Haft fuer Operation-Spring-Gefangenen

Hohe Strafe wegen "innerer Einstellung des Angeklagten"

Der Beschuldigte A. wurde am 25.5.1999 im Zuge der Operation Spring
verhaftet. Seitdem war er inhaftiert im LG1 (Landesgericht 1) in der
Wickenburggasse in Wien, ohne Arbeit, eine Stunde Hofgang am Tag -
dreieinhalb Jahre dauerte sein Verfahren. Die Vorwuerfe gegen ihn, Mitglied
einer Bande zu sein und dort eine wichtige Rolle gespielt zu haben, waren
von Anfang an durch nichts zu beweisen. Seine wiederholte Aussage, dass er
nichts mit einer Bande zu tun haette, fuehrte dazu, dass er von den
Gerichten als besonders verstockt beurteilt und als in einer imaginaeren
Hierarchie weit oben stehend angesehen wurde. A. wurde in erster Instanz im
Herbst 1999 zu 10 Jahren verurteilt. Darauf folgten weitere Verhandluungen
und zahlreiche wechselnde Verteidiger. Die Verhandlung vom 7.11.2002 war die
letzte. Der Oberste Gerichtshof hatte die vorhergegangenen Urteile in den
Anklagepunkten Bande und Gewerbsmaessigkeit bestaetigt, jedoch die Anklage
wegen in Verkehrsetzung einer uebergrossen Menge an Suchtgift (25 fache
Menge des Grenzwerts) aufgehoben. In dieser Verhandlung geht es nur mehr um
die Menge, die mit ca. 100 g Heroin + Kokain angegeben wird.

Die Staatsanwaeltin fuehrte als erschwerend die Vorstrafe (24.4.98 wurde A.
zu 9 Monaten verurteilt, wurde anlaesslich der Weihnachtsamnestie am
17.12.98 entlassen, 3 jaehrige Probezeit) und den raschen Rueckfall an. A.
sei ein Mitglied einer international & national agierenden nigerianischen
Taetergruppe, die fortlaufend und geplant Suchtgift-Handel betreibe, 70
Personen waeren ausgeforscht und teilweise verurteilt worden.

Der Anwalt wies darauf hin, dass die Operation Spring der erste
Lauschangriff mit Kameraueberwachung war. Es wurde verdichtet beobachtet,
wie es vorher noch nicht der Fall war. Daher koenne man davon ausgehen, dass
nicht mehr gedealt wurde, als beobachtet wurde. Darueberhinaus muesse die
Situation des Angeklagten beruecksichtigt werden, er hatte keine
Wohnmoeglichkeit, keine Arbeitsmoeglichkeit, wandte sich an andere
Afrikaner - was verstaendlich sei. A. haette sich gestaendig verhalten.
Ueblicherweise sei in so einem Fall mit einem Drittel des Strafrahmens zu
rechnen, also 5 Jahre. Dazu komme die extrem lange Verfahrensdauer. Die
daraus resultierende U-Haft sei wesentlich strenger als Strafhaft... Richtig
sei, das eine Bande vorliege, A. haette eine Rolle als Zwischenhaendler
innegehabt, aber er sei in diese Gruppe hineingeraten.

Er zitierte einen Vergleichsfall in Salzburg. Mit 10 Jahren Haft sei ein
Drogenbaron bestraft worden, er und seine Bande haetten Heroin und Kokain im
Wert von 4 Millionen Euro verkauft, er haette als Arbeitsloser in einer
Luxusvilla gelebt und mit 48 Kilo Heroin + Kokain die Szene beliefert - und
dafuer haette er 10 Jahre bekommen. Er frage sich: "hier in diesem Fall
haben wir hundert Gramm nachgewiesen - und wo ist die Luxusvilla, wo ist der
Ferrari? Wenn der Anklagepunkt der Bande nicht waere, haetten wir nicht mehr
als 2 Jahre Strafausmass."

Das Urteil lautet auf eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren + Ersatz der
Verfahrenskosten, die Vorhaft wird angerechnet, die Strafbemessung erfolgt
(wegen Wegfalls der uebergrossen Menge) geringer, aber der schnelle
Rueckfall wirkt erschwerend. Der Angeklagte sei immerhin in einer Bande
taetig gewesen, es kaeme nicht so sehr auf die Menge an, sondern auf die
innere Einstellung. Das Urteil ist rechtskraeftig. (GEMMI / gek.)



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