Recht:
> Darf Verkaufspersonal Taschen kontrollieren?
Grundsaetzlich duerfte ein Unternehmen die Leistungserbringung an
eine Taschenkontrolle knuepfen. Dies muesste jedoch mit dem
Betroffenen ausdruecklich (zweifelsfrei) vereinbart werden. Das
blosse Anbringen eines Schildes wie etwa "Lassen sie an der Kassa
Ihre Einkaufstaschen kontrollieren." waere nicht ausreichend. Es
besteht daher keinerlei Verpflichtung Taschenkontrollen
durchfuehren zu lassen.
Sollten man Wahrnehmungen zu aggressiver Taschenkontrollen oder
Versuche dazu machen ersucht die ARGE Daten um Mitteilung mit
folgenden Angaben: Name der Firma (Filiale), Adresse und
Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des Vorfalls, Kopie des
Einkaufsbelegs, Name der verwantwortlichen Person (Kassier,
Filialleiter, Geschaeftsfuehrer, ...). Anonyme Meldungen werden
nicht beruecksichtigt und ignoriert.
Selbstverstaendlich bedeutet der Schutz der persoenlichen Sphaere
der Konsumenten keinen Freibrief zum Ladendiebstahl. Sollte ein
Unternehmen aufgrund eines konkreten Verdachtes Grund zur Annahme
haben, dass ein Ladendiebstahl vorliegt, duerfen sehr wohl - im
Beisein der Polizei - die Taschen kontrolliert werden. Dazu
besteht auch das Recht, einen mutmasslichen Dieb bis zum
Eintreffen der Polizei festzuhalten (am weggehen zu hindern).
Dies kann durch Personal des Geschaefts oder durch Dienstleister,
etwa privates Sicherheitspersonal erfolgen. Sollte jemand in
solche Situationen geraten, etwa weil er sich zu Recht weigert,
seine Taschen kontrollieren zu lassen, raet die ARGE Daten
keinesfalls in irgendwelche Hinterzimmer mitzugehen oder
irgendwelche Erklaerungen zu unterschreiben. Es sollte bis zum
Eintreffen der Polizei an einem gut sichtbaren, oeffentlichen Ort
gewartet werden (zum Beispiel in der Naehe der Kassa).
Sollte sich ein geaeusserter Verdacht auch Ladendiebstahl, der zu
einer Anhaltung fuehrt als unbegruendet erweisen, ist man also
ein voellig unbescholtener Kunde, dann hat man die Moeglichkeit
gegen die Anhalter (festhaltende Personen) rechtlich vorzugehen
(in der Regel wegen "Noetigung"). Dies wird von uns auch dringend
empfohlen. Dazu ist es sinnvoll auf die Aufnahme eines
polizeilichen Protokolls zu bestehen, in dem die anderen -
festhaltenden - Personen als Zeugen vermerkt werden. Mit einer
Abschrift des Protokolls kann man selbst Anzeige erstatten oder
man sich an einen Anwalt wenden. (ARGE DATEN / gek.)
Quelle: http://www.ad.or.at/faq/#47
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