Schwulesbisch/Recht:
Paragraph 209: Gerichte wollen nimmer
Ohne rechte Ueberzeugung wies der VfGH den Antrag auf Aufhebung
  des unterschiedlichen Schutzalter zurueck. Es wird vielleicht das
  letzte Mal gewesen sein
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag des
  Oberlandesgerichtes (OLG) Innsbruck auf Aufhebung des
  umstrittenen Par. 209 StGB ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit
  Personen unter achtzehn Jahren") zurueckgewiesen. Man habe schon
  1989 entschieden, dass der Par. 209 nicht verfassungswidrig sei,
  so die Begruendung des Hoechstgerichtes.
Der VfGH verweist allerdings ausdruecklich darauf, dass er nur
  auf die vom OLG eingebrachten Bedenken habe eingehen koennen. "Ob
  andere als die bisher an den VfGH herangetragenen Bedenken zu
  einem anderen Ergebnis fuehren wuerden, muss daher offen bleiben.
  Es koenne daher nicht gesagt werden, dass die Gesetzesbestimmung
  "unter jedem Gesichtspunkt geprueft und als verfassungskonform
  beurteilt worden sei". "Mit dieser Entscheidung sagt der
  Gerichtshof ja nichts anderes, als dass das Oberlandesgericht
  Innsbruck seinen Antrag in einer zweiten Runde besser begruenden
  moege", kommentierte Helmut Graupner, Sprecher der Plattform
  gegen Par. 209 und Verteidiger des im Anlassverfahren angeklagten
  Mannes. Womit ein prinzipielle Skepsis des VfGH aehnlich wie beim
  Innsbrucker OLG wohl naheliegt.
Die vom OLG vorgebrachten Bedenken bezogen sich darauf, dass das
  unterschiedliche Schutzalter fuer maennliche (achtzehn Jahre) und
  weibliche (vierzehn Jahre) Homosexuelle gleichheitswidrig sei und
  gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK)
  verstosse. Eine neuerliche Befassung mit denselben Bedenken sei
  laut VfGH nicht zulaessig, solange nicht dargelegt wuerde, "dass
  sich jene massgebende Gesetzesmeinungen und Erfahrungstatsachen,
  auf die sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung gestuetzt hat",
  deutlich geaendert haetten.
Die zeitgleich am Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte
  gefaellten Entscheidungen koennten dem vielleicht zuvorkommen.
  Einstimmig erklaerte das Gericht die Beschwerden zweier nach Par.
  209 verurteilter Maenner sowie eines 17jaehrigen Jugendlichen
  fuer zulaessig, der selbst ueber seine Intimpartner entscheiden
  moechte. Die Argumente der Bundesregierung, wonach keine
  Verletzung der Menschenrechte vorliege, weil der
  Verfassungsgerichtshof 1989 und das Parlament in Abstimmungen
  1996 und 1998 Par. 209 aufrechterhalten haben, hat der
  Menschenrechtsgerichtshof zurueckgewiesen.
"Da der Menschenrechtsgerichtshof auch noch erkennen liess, dass
  die Sache fuer ihn entscheidungsreif sei und er nicht einmal mehr
  eine muendliche Verhandlung fuer erforderlich erachte, erwarten
  wir das endgueltige Urteil Mitte naechsten Jahres" so Graupner.
  Was wohl das Aus fuer den letzten der Homosexuellen-Paragraphen
  im Strafgesetzbuch bedeuten sollte. (Rechtskomitee Lamda/akin)
Weitere Infos:
  http://www.rklambda.at/news
  http://www.paragraph209.at/
  http://www.vfgh.gv.at/
  http://www.rdb.at
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