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Aussendungszeitpunkt: 24.04.2001 - 14:55
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Recht:
> Website kann fuer Hyperlink haften

Ende Dezember hat der Oberste Gerichtshof in der Frage der Haftung des
Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines Links den Inhalt einer
Website eines Dritten zusaetzlich verfuegbar macht, eine Entscheidung
getroffen (4 Ob 274/00y), wie kuerzlich veroeffentlicht wurde. Bei dem
Verfahren ging es um einen Antrag einer Tageszeitung auf einstweilige
Verfuegung gegen den Betreiber der Website austropersonal.com. Dieser
hat unter jobmonitor.com auf eine andere Seite verlinkt, auf der
Anzeigen der Zeitung in wettbewerbswidriger Weise uebernommen worden
waren.

Der OGH meinte dazu, dass derjenige, der einen Link zu einer fremden
Website setzt, zurechenbar veranlasst, dass der Internet-Nutzer auch
auf den Inhalt der fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt den
Zugriff auf die fremde Seite gleichsam als Gehilfe des
Verfuegungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite. Wird auf der
fremden Seite eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, haftet der
Linksetzer mit.

Allerdings stellte der OGH in diesem Urteil auch fest: "Die Frage der
Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner
Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten
betriebenen - Website zusaetzlich verfuegbar macht, fuer den Inhalt
der fremden Website, ist in der oesterreichischen Rechtsprechung noch
nicht beantwortet worden. Einschlaegige gesetzliche Bestimmungen
bestehen nicht." Das vorliegende Urteil kann damit vorerst nicht
unbedingt als zwingend beispielhaft fuer andere Rechtsmaterien
angesehen werden, da es sich lediglich auf die Frage der kommerziellen
Nutzung, nicht aber auf die generelle Haftbarkeit von Links bezog. So
stellte das Hoechstgericht fest: "Ob diese Haftungsgrundsaetze auch
dann gelten, wenn der Link blosz ein Fundstellennachweis ist (so etwa
bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf
Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden."

Ob also diese Rechtsauslegungauch auf andere zivilrechtliche (bspw.
Kreditschaedigung) oder strafrechtliche Bestimmungen (bspw.
Beleidigung, Verleumdung, Aufruf zu strafbarer Handlung) anzuwenden
sein wird, bleibt abzuwarten. (akin)

Quellen: pressetext.austria:
w³.pressetext.at/show.php/

Rechtsinformationssystem:
w³.ris.bka.gv.at/jus/

w³.internet4jurists.at/intern30a.htm




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