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Aussendungszeitpunkt: 24.04.2001 - 14:55
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Recht:
> Website kann fuer Hyperlink haften
Ende Dezember
hat der Oberste Gerichtshof in der Frage der Haftung
des
Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines Links den
Inhalt einer
Website eines Dritten zusaetzlich verfuegbar macht,
eine Entscheidung
getroffen (4 Ob 274/00y), wie kuerzlich
veroeffentlicht wurde. Bei dem
Verfahren ging es um einen Antrag
einer Tageszeitung auf einstweilige
Verfuegung gegen den
Betreiber der Website austropersonal.com. Dieser
hat unter
jobmonitor.com auf eine andere Seite verlinkt, auf der
Anzeigen
der Zeitung in wettbewerbswidriger Weise uebernommen
worden
waren.
Der OGH meinte dazu, dass derjenige, der
einen Link zu einer fremden
Website setzt, zurechenbar
veranlasst, dass der Internet-Nutzer auch
auf den Inhalt der
fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt den
Zugriff auf die
fremde Seite gleichsam als Gehilfe des
Verfuegungsberechtigten
der verwiesenen fremden Seite. Wird auf der
fremden Seite eine
Wettbewerbswidrigkeit begangen, haftet der
Linksetzer
mit.
Allerdings stellte der OGH in diesem Urteil auch fest:
"Die Frage der
Haftung des Betreibers einer Website, der mit
Hilfe eines auf seiner
Seite gesetzten Links den Inhalt einer
anderen - von einem Dritten
betriebenen - Website zusaetzlich
verfuegbar macht, fuer den Inhalt
der fremden Website, ist in der
oesterreichischen Rechtsprechung noch
nicht beantwortet worden.
Einschlaegige gesetzliche Bestimmungen
bestehen nicht." Das
vorliegende Urteil kann damit vorerst nicht
unbedingt als
zwingend beispielhaft fuer andere Rechtsmaterien
angesehen
werden, da es sich lediglich auf die Frage der
kommerziellen
Nutzung, nicht aber auf die generelle Haftbarkeit
von Links bezog. So
stellte das Hoechstgericht fest: "Ob diese
Haftungsgrundsaetze auch
dann gelten, wenn der Link blosz ein
Fundstellennachweis ist (so etwa
bei reinen Link-Sammlungen, die
erkennbar als Serviceleistung auf
Websites angeboten werden),
muss hier nicht entschieden werden."
Ob also diese
Rechtsauslegungauch auf andere zivilrechtliche
(bspw.
Kreditschaedigung) oder strafrechtliche Bestimmungen
(bspw.
Beleidigung, Verleumdung, Aufruf zu strafbarer Handlung)
anzuwenden
sein wird, bleibt abzuwarten. (akin)
Quellen:
pressetext.austria:
w³.pressetext.at/show.php/
Rechtsinformationssystem:
w³.ris.bka.gv.at/jus/
w³.internet4jurists.at/intern30a.htm
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