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Aussendungszeitpunkt: 24.04.2001 - 14:55
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Arbeit/Wahl/Recht:
>AK-Wahlrecht fuer tuerkische Arbeitnehmer?
Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof
der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven
Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist
die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in
Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des
Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische
Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer
Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht,
naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr.
1/1980, vereinbar ist.
Im Hinblick auf die bisherige
Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass
Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur
Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das
passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische
Arbeitnehmer zutreffe, die dem
erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber
zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses
Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer
gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich
des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen"
ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden,
ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in
seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der
"sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die
Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen
falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der
Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm
anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.
Der Volltext (19
Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.
(auge-ug
/ VfGH-Aussendung /
gek.)Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof
der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven
Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist
die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in
Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des
Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische
Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer
Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht,
naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr.
1/1980, vereinbar ist.
Im Hinblick auf die bisherige
Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass
Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur
Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das
passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische
Arbeitnehmer zutreffe, die dem
erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber
zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses
Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer
gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich
des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen"
ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden,
ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in
seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der
"sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die
Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen
falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der
Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm
anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.
Der Volltext (19
Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.
(auge-ug
/ VfGH-Aussendung /
gek.)Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof
der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven
Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist
die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in
Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des
Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische
Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer
Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht,
naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr.
1/1980, vereinbar ist.
Im Hinblick auf die bisherige
Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass
Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur
Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das
passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische
Arbeitnehmer zutreffe, die dem
erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber
zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses
Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer
gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich
des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen"
ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden,
ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in
seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der
"sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die
Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen
falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der
Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm
anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.
Der Volltext (19
Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.
(auge-ug
/ VfGH-Aussendung /
gek.)
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