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Aussendungszeitpunkt: 24.04.2001 - 14:55
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Arbeit/Wahl/Recht:

>AK-Wahlrecht fuer tuerkische Arbeitnehmer?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht, naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/1980, vereinbar ist.

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische Arbeitnehmer zutreffe, die dem erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen" ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden, ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der "sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.

Der Volltext (19 Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.

(auge-ug / VfGH-Aussendung / gek.)Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht, naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/1980, vereinbar ist.

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische Arbeitnehmer zutreffe, die dem erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen" ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden, ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der "sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.

Der Volltext (19 Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.

(auge-ug / VfGH-Aussendung / gek.)Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof der
Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage des passiven Wahlrechts
zu AK-Wahlen zur Entscheidung vorgelegt. Anlass ist die AK-
Wahlanfechtung (1999) der "Liste Gemeinsam" in Vorarlberg. Der VfGH
fragt somit an, ob Paragraph21 des Arbeiterkammergesetzes, dem zu
Folge unter anderem tuerkische Arbeitnehmer von der Waehlbarkeit in
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit dem
Gemeinschaftsrecht, naemlich mit Art. 10 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/1980, vereinbar ist.

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft duerfte
zwar feststehen, dass Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU
bei der Wahl zur Vollversammlung einer oesterreichischen
Arbeiterkammer das passive Wahlrecht zukommen muesste. Ob dies auch
fuer tuerkische Arbeitnehmer zutreffe, die dem erwaehnten
Assoziationsratsbeschluss unterliegen, sei aber zweifelhaft: Von der
einschlaegigen Bestimmung dieses Beschlusses, die die Diskriminierung
tuerkischer Arbeitnehmer gegenueber den Arbeitnehmern aus der
Gemeinschaft "hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen
Arbeitsbedingungen" ausschlieszt, koenne naemlich nicht mit Sicherheit
gesagt werden, ob darunter - selbst bei der weiten Auslegung, die der
EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Begriff der "sonstigen
Arbeitsbedingungen" beigelegt habe - auch die Einraeumung des passiven
Wahlrechts bei den Arbeiterkammerwahlen falle. Nach Vorliegen des
Urteils des EuGH wird der Verfassungsgerichtshof in dessen Sinn ueber
die bei ihm anhaengige Wahlanfechtung entscheiden.

Der Volltext (19 Seiten) des Vorabentscheidungsersuchens ist unter
w³.vfgh.gv.at/vfgh/presse/Wi-14-17-99.pdf abrufbar.

(auge-ug / VfGH-Aussendung / gek.)

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