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Aussendungszeitpunkt: 3.4.2001 -15:34
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Recht/Omofuma:
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Nicht "verstorben und vergessen"
Der Verfassungsgerichtshof
(VfGH) hat am 6.Maerz mit der paradoxen
Gesetzeslage aufgeraeumt,
wonach eine Verletzung des Rechts auf
Leben im Fall des Todes von
niemandem geltend gemacht werden kann.
Die Tochter des
Nigerianers Marcus Omofuma, der am 1. Mai 1999 im
Zuge der
Abschiebung aus Oesterreich in Polizeigewahrsam gestorben
ist,
kann jetzt neuerlich beim Unabhaengigen Verwaltungssenat
(UVS)
Wien Beschwerde ueber die Amtshandlung erheben. Der UVS
hatte
gemeint, dass das Gesetz nur denjenigen zu Beschwerden ueber
die
Ausuebung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
legitimiere,
der unmittelbar von der Masznahme betroffen sei.
Wenn diese Person
bei der Amtshandlung sterbe, koennen niemand an
seiner Stelle
Beschwerde erheben. Die Beschwerde von Omofumas
Tochter wurde
zurueckgewiesen.
Der VfGH raeumte zwar ein,
dass der Gesetzeswortlaut (des Art.
129a B-VG in Zusammenhalt mit
67a AVG) den Schluss des UVS
nahelegt. Doch werde "vor dem
Hintergrund des vorliegenden Falles
deutlich, dass diese reine
Wortinterpretation dem spezifischen
Charakter der Kontrolle von
Rechten - insbesondere des Rechts auf
Leben - nicht ausreichend
Rechnung traegt" (Zahl B 159/00). Unter
Verweis auf die Judikatur
der Strassburger Menschenrechtsinstanzen
(http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Eechr%2Ecoe%2Eint)
bejaht der VfGH die
Beschwerdelegitimation von Hinterbliebenen im
Fall der Toetung
eines Menschen: "Anders koennte eine Verletzung
des Rechts auf
Leben im Fall des Ablebens ueberhaupt nicht
releviert werden." Der
Gerichtshof weiter: "Wenn also der durch
die Ausuebung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene
waehrend der
Amtshandlung verstorben ist, so ist gemaesz Art.
129a B-VG der UVS
auch zustaendig, ueber von nahen Angehoerigen
diesbezueglich
behauptete, den Verstorbenen betreffende
Rechtsverletzungen zu
erkennen."
Der Wiener UVS hatte
seine Zustaendigkeit auch deshalb verneint,
weil die
moeglicherweise toedliche Fesselung und Knebelung
Omofumas in
Schwechat stattgefunden hatte. Weil aber die
Abschiebung ihren
Ausgangspunkt in Wien genommen hatte, muss der
Wiener Senat auf
die Beschwerde eingehen.
Bedeutung habe der VfGH-Spruch auch
im Zivilgerichtsverfahren
gegen den Kaerntner
Landeshauptmann Joerg Haider (FPOe), so
Rechtsanwalt Zanger. Der
Politiker soll Omofuma als Drogenhaendler
bezeichnet haben und
wurde deswegen namens Omofumas Tochter
geklagt.
Das Urteil
ist auf der Homepage des Verfassungsgerichtshof im
vollen
Wortlaut abrufbar: http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Evfgh%2Egv%2Eat%2Fvfgh%2Fpresse%2FB159%2D17%2D00%2Epdf
(Rechtsdatenbank
www.rdb.at / Standard /
akin.)
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