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 Aussendungszeitpunkt: 3.4.2001 -15:34
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Recht/Omofuma:
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            Nicht "verstorben und vergessen"
Der Verfassungsgerichtshof
            (VfGH) hat am 6.Maerz mit der paradoxen
Gesetzeslage aufgeraeumt,
            wonach eine Verletzung des Rechts auf
Leben im Fall des Todes von
            niemandem geltend gemacht werden kann.
Die Tochter des
            Nigerianers Marcus Omofuma, der am 1. Mai 1999 im
Zuge der
            Abschiebung aus Oesterreich in Polizeigewahrsam gestorben
ist,
            kann jetzt neuerlich beim Unabhaengigen Verwaltungssenat
(UVS)
            Wien Beschwerde ueber die Amtshandlung erheben. Der UVS
hatte
            gemeint, dass das Gesetz nur denjenigen zu Beschwerden ueber
die
            Ausuebung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
            legitimiere,
der unmittelbar von der Masznahme betroffen sei.
            Wenn diese Person
bei der Amtshandlung sterbe, koennen niemand an
            seiner Stelle
Beschwerde erheben. Die Beschwerde von Omofumas
            Tochter wurde
zurueckgewiesen.
Der VfGH raeumte zwar ein,
            dass der Gesetzeswortlaut (des Art.
129a B-VG in Zusammenhalt mit
            67a AVG) den Schluss des UVS
nahelegt. Doch werde "vor dem
            Hintergrund des vorliegenden Falles
deutlich, dass diese reine
            Wortinterpretation dem spezifischen
Charakter der Kontrolle von
            Rechten - insbesondere des Rechts auf
Leben - nicht ausreichend
            Rechnung traegt" (Zahl B 159/00). Unter
Verweis auf die Judikatur
            der Strassburger Menschenrechtsinstanzen
(http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Eechr%2Ecoe%2Eint)
            bejaht der VfGH die
Beschwerdelegitimation von Hinterbliebenen im
            Fall der Toetung
eines Menschen: "Anders koennte eine Verletzung
            des Rechts auf
Leben im Fall des Ablebens ueberhaupt nicht
            releviert werden." Der
Gerichtshof weiter: "Wenn also der durch
            die Ausuebung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene
            waehrend der
Amtshandlung verstorben ist, so ist gemaesz Art.
            129a B-VG der UVS
auch zustaendig, ueber von nahen Angehoerigen
            diesbezueglich
behauptete, den Verstorbenen betreffende
            Rechtsverletzungen zu
erkennen."
Der Wiener UVS hatte
            seine Zustaendigkeit auch deshalb verneint,
weil die
            moeglicherweise toedliche Fesselung und Knebelung
Omofumas in
            Schwechat stattgefunden hatte. Weil aber die
Abschiebung ihren
            Ausgangspunkt in Wien genommen hatte, muss der
Wiener Senat auf
            die Beschwerde eingehen.
Bedeutung habe der VfGH-Spruch auch
            im  Zivilgerichtsverfahren
gegen den Kaerntner
            Landeshauptmann Joerg Haider (FPOe), so
Rechtsanwalt Zanger. Der
            Politiker soll Omofuma als Drogenhaendler
bezeichnet haben und
            wurde deswegen namens Omofumas Tochter
geklagt.
Das Urteil
            ist auf der Homepage des Verfassungsgerichtshof im
vollen
            Wortlaut abrufbar: http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Evfgh%2Egv%2Eat%2Fvfgh%2Fpresse%2FB159%2D17%2D00%2Epdf
(Rechtsdatenbank
            www.rdb.at / Standard /
            akin.)
 
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