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Aussendungszeitpunkt: 12. Dezember 2000 - 8:55
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Publizistikfoerderung/Prozesse:

> Etappensieg!

Landesgericht verneint Rechtskonformitaet der Willkuer -- der Fall
liegt wieder bei der Erstinstanz

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Der willkuerliche Ausschlusz von drei Zeitschriften (ZOOM, Alternative
und akin) aus der Publizistikfoerderung durch die rot-schwarze
Koalitionsregierung beschaeftigt nun seit zwei Jahren die Gerichte.
Bekanntermaszen geht es bei diesem Rechtsstreit -- der schon einmal
Verfassungsgerichtshof und retour hinter sich hat -- um die Frage, ob
eine Bundesregierung sich freihaendig aussuchen kann, ob eine
Zeitschrift foerderungswuerdig ist oder nicht. In dem exemplarischen
Rechtsstreit der Zeitschrift ZOOM (nunmehr Context XXI) gegen die
Republik wegen der unbegruendeten und unsachlichen Vorenthaltung der
Foerderung im Jahr 1996 hat nun das Landesgericht fuer
Zivilrechtssachen Wien zu Recht erkannt, was die die alte
Bundesregierung nicht erkennen wollte und auch die neue nicht erkennen
will: Auch eine Bundesregierung ist an die Gesetze gebunden - und zwar
durch die Verfassung. Die Republik

Oesterreich als beklagte Partei kann sich nicht darauf berufen, dasz
kein Rechtsanspruch bestehe, nur weil es sich bei der
Publizistikfoerderung nicht um Hoheitsverwaltung handelt, weil der
Gleichheitsgrundsatz auch die privatrechtliche Subventionsvergabe
bindet.

Wenn es der ueberwiegenden Praxis entspricht, die Subventionen bei
Vorliegen bestimmter typischer - in diesem Fall auch gesetzlich
geregelter - Voraussetzungen zu gewaehren, darf im Einzelfall somit
nur davon abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am
Foerderungszweck ausgerichtete Gruende dies rechtfertigen. Das
bedeutet, dasz in einem Fall willkuerlicher Weigerung dem
Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zusteht.

Das Landesgericht fuehrte woertlich aus: "Die hier von der beklagten
Partei als Subventionsmittler vergebenen Foerderungen werden aus
oeffentlichen Mitteln vergeben" und "die Grundrechte wirken fuer die
oeffentliche Hand auch dann verpflichtend, wenn diese in Form des
Privatrechtes taetig wird. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt damit
auch fuer die privatrechtlich agierende Koerperschaft oeffentlichen
Rechts eine sachliche Rechtfertigung fuer die konkrete Gestaltung
einer Ausnahmeregelung."

Unser Rechtsanwalt Thomas Prader: "Diese Entscheidung ist nicht nur
fuer alternative Medien, sondern fuer viele Initiativen und Gruppen
von weitreichender Bedeutung. Sie verwehrt jeder Regierung,
insbesonders jedoch der blau-schwarzen Bundesregierung, mit
oeffentlichen Geldern willkuerlich umzugehen und Subventionen nach
politischem Gutduenken zu vergeben. Es besteht ein
verfassungsrechtlich abgesicherter Anspruch auf Gleichbehandlung und
Subventionen, wenn die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Gerade
unter einer blau-schwarzen Bundesregierung kommt dieser Entscheidung
eminente Bedeutung zu".

Das Verfahren wurde vom Landesgericht fuer ZRS an das erstinstanzliche
Gericht zurueckverwiesen. Im nun anstehenden ergaenzenden Verfahren
werden die Zeitschrift ZOOM (nunmehr Context XXI) und in Folge dessen
auch akin und Alternative, die 1996 ebenfalls von der willkuerlichen
Vorgangsweise der Bundesregierung betroffen waren, erneut Gelegenheit
bekommen, zu beweisen, dass sie gegenueber einer Mehrheit anderer
Subventionsempfaenger ohne sachliche, am Foerderungszweck
ausgerichtete Begruendung benachteiligt wurden und daher der Anspruch
auf Publizistikfoerderung zurecht besteht.

Ob ZOOM, Alternative und auch wir dieses Geld jemals sehen werden, ist
auch weiterhin fraglich, denn die Pfeile und Schlingen des juridischen
Verfahrens sind immer noch nicht restlos ueberwunden -- eine
Verhandlung beim Bezirksgericht Innere Stadt ist auf Ende Jaenner
anberaumt. Auch bietet fuer zukuenftige Foerderansuchen das
mittlerweile verschaerfte Gesetz der Regierung sehr viel mehr
Spielraum. Dennoch: Ein Gericht hat uns erstmals eindeutig zumindest
in unseren prinzipiellen Ansichten Recht gegen die Republik gegeben
und festgestellt, dasz eine Regierung nicht zu glauben braucht, im
Foerderwesen so schalten und walten zu koennen, wie es ihr gerade
paszt. Und das hat eine Bedeutung, die weit ueber die Frage, ob die
drei Zeitschriften jemals die sowieso laecherliche Foerderung erhalten
oder nicht, hinausgeht. (Aussendung Kanzlei Prader / akin)

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