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Aussendungszeitpunkt: 20.6.2000; 23:30
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Antimilitarismus/Initiativen/U-Liste:
> AUFRUF
Legen wir den Militarisierern Steine in den Weg!
Auf Initiative der Regierung wurde - ohne oeffentliche Debatte - der
"Kriegsermaechtigungsartikel" 23f in die oesterreichische Verfassung
aufgenommen. Das bedeutet: seit 1. Mai 1999 kann Oesterreich wieder in
Kriege ziehen, die von der EU gefuehrt werden. Weltweit, und ohne UNO-
Mandat. Die Entscheidung ueber die Teilnahme Oesterreichs an Kriegen
treffen Bundeskanzler und Auszenminister allein.
Diese Verfassungsaenderung war vorauseilender Gehorsam der Regierung
gegenueber der Entwicklung der EU zu einer Militaerunion. Die EU hat
sich im Vertrag von Amsterdam bereits den Freibrief zu weltweiten
Militaerinterventionen ausgestellt. Der Krieg gegen Jugoslawien zeigt,
dasz die Eliten wieder auf Krieg zur Durchsetzung von
Weltmachtsanspruechen setzen.
Der Kerngehalt der Neutralitaet ist die Verpflichtung zur Nicht-
Teilnahme an Kriegen.
Wir fordern daher den oesterreichischen Nationalrat auf, den
"Kriegsermaechtigungsartikel" 23f sofort wieder aus der
oesterreichischen Verfassung zu streichen.
Wir fordern eine aktive Friedens- und Neutralitaetspolitik, die Kriege
verhindert, statt sich an der EU-Militaerunion zu beteiligen.
Name bzw. Organisation: Adresse: Unterschrift:
Unterschriften bitte zurueckschicken an: FRIEDENSWERKSTATT LINZ,
Waltherstrasze 15b, 4020 Linz, Telefon (0732) 771094, Fax (0732)
797391, e-Mail: friedenswerkst.linz@demut.at. Hier koennen auch noch
weitere Informationen ueber den Artikel 23f angefordert werden.
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Hintergrund:
Art. 23f Bundes-Verfassungsgesetz
Inkrafttretedatum
19990501
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft
(vgl. Art. 151 Abs. 19 idF BGBl. I Nr. 83/1998).
Text
Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des
Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages
von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß
Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen
die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern
ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.
Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung
der Europäischen Union sowie zu einer Integration der
Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der
Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer
Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V
sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages
über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von
Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie
Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17
des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des
Vertrages von Amsterdam betreffend die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen
Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu
fassende Beschluß eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von
Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem
Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung
des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das
Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf. ***
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