**************************************************************************
akin-Pressedienst. *
Elektronische Teilwiedergabe der *
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'. *
Texte im akin-pd muessen aber nicht wortidentisch mit den in der *
Papierausgabe veroeffentlichten sein. *
Nachdruck von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten. *
Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der *
Verantwortung der VerfasserInnen. *
Ein Nachdruck von Texten mit anderem Copyright als dem unseren sagt *
nichts ueber eine anderweitige Verfuegungsberechtigung aus. *
**************************************************************************
Aussendezeitpunkt: Mi, 15.12.99, 09:58 *
**************************************************************************

Wahl/Recht:

> GEMEINSAM zum Verfassungsgerichtshof

Bei der Vorarlberger AK-Wahl wollte heuer die Liste "GEMEINSAM"
auch mit fuenf tuerkischen Staatsbuergern antreten. Die
Hauptwahlkommission der AK hatte aber die fuenf Tuerken von der
Liste gestrichen, worauf GEMEINSAM das Ergebnis beeinsprucht
hatte. Das Sozialministerium als Aufsichtsbehoerde stellte nun
fest, dasz das Vorarlberger AK-Ergebnis nicht aufgehoben werden
wird, obwohl eingestanden wurde, dasz das Wahlverfahren nicht
eingehalten worden war. Die Begruendung: Bei der AK-Wahl handle es
sich um ein Listenwahlrecht, es seien zwar die fuenf tuerkischen
Kandidaten gestrichen worden, die Liste "Gemeinsam" habe aber
antreten duerfen, ein Einflusz auf das Ergebnis sei daher nicht
gegeben.

Eine sehr zweifelhafte Argumentation, schlieszlich handelte es
sich ja nicht einfach um Zaehlkandidaten: Der tuerkische
Staatsbuerger Haydar Aydemir wuerde ohne diese Streichung in der
AK Vorarlberg ein Mandat innehaben.

Auch deshalb will GEMEINSAM Rechtsanwalt Ludwig Weh beauftragen,
die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Der rechtliche Hintergrund fuer die Rechtswidrigkeit der
Streichung ist eine EU-Bestimmung, die den Buergern von Staaten,
die mit der EU Kooperationsabkommen abgeschlossen haben, ein
aktives und passives Wahlrecht in Vertretungskoerpern wie der AK
einraeumt. Es sind dies nach Auskunft des Sozialministeriums nicht
nur die Staatsangehoerigen der Tuerkei, sondern auch die Ungarns,
Polens, Rumaeniens, Tschechiens, Bulgariens, der Slowakei,
Sloweniens, Lettlands, Estlands, Litauens, Tunesiens, Algeriens,
Marokkos und Ruszlands.

Sozialministerin Hostasch hat mittlerweile einen Erlasz
herausgegeben, in dem diese Rechtsauffassung erlaeutert wird. Eine
gesetzliche Verankerung scheitert nach ihren Angaben bislang immer
noch am Widerstand der OeVP -- deren EU-Feindlichkeit ja ansonsten
weniger ausgepraegt ist. Im kommenden Jahr gibt es mehrere AK-
Wahlen, die ersten am 13.Maerz in Tirol, wo auszutesten sein wird,
wieviel ein Erlasz allein ausrichten kann. *akin*


*************************************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1010 wien, wipplingerstrasze 23/20
kontakt: bernhard redl
vox: ++43 (0222) 535-62-00
fax: ++43 (0222) 535-38-56
akin.buero@gmx.at
http://akin.mediaweb.at
pgp-key (2.6.2i) auf anfrage
Konto: 223-102-976/00, Bank Austria
BLZ 12000, Verwendungszweck: akin